Allgemeine Verkaufs-, Liefer ­und Montagebedingungen der Gebr. Haas Metallbau GmbH

Stand 1. Jänner 2021

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwi­schen uns Gebr. Haas Metallbau GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kun­de) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kun­den jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.geha.at)
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widerspre­chen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh­merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An­zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbe-Aussendungen oder anderen Medien (Informa­tionsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftra­gung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derar­tige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ver­braucher werden vor Erstellung des Kostenvoran­schlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungs­sprache ist Deutsch.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach-und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung ange­messen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Ände­rungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Welt­marktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss einge­treten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Aus­maß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs­kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsäch­lichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 ver­einbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlos­sen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauer-Schuldverhältnissen gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leis­tung innerhalb von zwei Monaten nach Ver­tragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon-und Schutz-Geländern, Einfüriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materi­aldicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 10 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktio­nen beträgt 30 Prozent.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertrags­abschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unter­nehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinba­rung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berech­tigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Ver­zugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertrags­verhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir be­rechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forde­rungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von min­destens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenan­sprche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unter­nehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfal­len gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflich­tet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungs­verzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15 soweit dies im ange­messenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein­verständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kredit­schutzverband von 1870 (KSV) übermittelt wer­den dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle bauli­chen, technischen sowie rechtlichen Vorausset­zungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun­den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquel­len, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungs­pflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligun­gen Dritter sowie Meldungen und Bewilligun­gen durch Behörden auf seine Kosten zu veran­lassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließ­lich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfer­tigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und ­Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereig­nissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe­rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzu­rechnende Umstände verzögert oder unterbro­chen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän­gert und vereinbarte Fertigstellungstermine ent­sprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-und Fertigstellungstermine nur verbind­lich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schrift­lich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10.Hinweis auf Beschränkung des Leistungs­umfanges

10.1.Im Rahmen von Montage-und Instand­setzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Material­fehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauer­werk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verur­sacht haben.
10.2.Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3.Schutzanstriche halten drei Monate.

11.Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen be­steht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

12.Gefahrtragung

12.1.Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigun­gen gehen zu seinen Lasten.

13.Annahmeverzug

13.1.Gerät der Kunde länger als 6 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese in­nerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertrags-Erfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Auftrags­volumens zusteht.
13.3.Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha­denersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflich­tung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Ver­schulden unabhängig.
13.5.Die Geltendmachung eines höheren Scha­dens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14.Eigentumsvorbehalt

14.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst bergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers be­kannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3.Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kauf­preisforderung bereits jetzt als an uns abgetre­ten.
14.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindes­tens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5.Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfän­dung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvor­behaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Ver­trag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

15.Schutzrechte Dritter

15.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter gel­tend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstel­lung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufge­wendeten notwendigen und zweckentsprechen­den Kosten zu beanspruchen, außer die Unbe­rechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2.Der Kunde hält uns diesbezüglich schad­und klaglos.
15.3.Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16.Unser geistiges Eigentum

16.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außer­halb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbe­sondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröf­fentlichung und Zur-Verfügung-Stellung ein­schließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbe­ziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4.Wurden von uns im Rahmen von Ver­tragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung ge­schuldet wurden (z.B. Farb-, Sicherheitsbeschlag­muster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauscha­lierten Schadenersatz in Höhe von 5% des Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächli­chen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

17.Gewährleistung

17.1.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis­tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab­nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernah­me ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3.Behebungen eines vom Kunden behaupte­ten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent­standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit­punkt bereits vorhanden war.
17.7.Mängel am Liefergegenstand, die der unter­nehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersu­chung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Ver­steckte Mängel müssen ebenfalls in dieser ange­messenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhin­dert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustel­len, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu re­tournieren.
17.11.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18.Haftung

18.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorver­traglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmög­lichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögens­schäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungs­höchstbetrag einer allenfalls durch uns abge­schlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bear­beitung übernommen haben. Gegenüber Ver­brauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4.Schadenersatzansprche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nicht befolgen von Bedienungs-und Installationsvorschrif­ten, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, War­tung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnut­zung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsaus­schluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlos­sen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversi­cherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunter­brechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versiche­rungsprämie).

19.Salvatorische Klausel

19.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2.Wir wie ebenso der unternehmerische Kun­de verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragspar­teien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Be­dingung am nächsten kommt.

20.Allgemeines

20.1.Es gilt Österreichisches Recht.
20.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3.Erfllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Wien.
20.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver­tragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden erge­benden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
20.5.Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Unternehmen die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Ad­resse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kon­toberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.